Insolvenz in Lettland
Die Insolvenz in Lettland ist ein sehr beweisintensives Verfahren, das unter Umständen eine sehr kurze Entschuldungsfrist bietet. Im Falle, dass die Gläubiger sich nicht am Insolvenzverfahren in Lettland beteiligen, kann die sofortige Restschuldbefreiung, das bedeutet ohne Wohlverhaltensphase, abgeschlossen werden. Die Verfahrensdauer beträgt dann gerade einmal 9 Monate inkl. der COMI-Bildung. Die Lebenshaltungskosten, um den Lebensmittelpunkt (Verwaltungssitz) zu bilden, sind die günstigsten von allen EU-Insolvenzverfahren.
Vorteile während der Insolvenz in Lettland
- Vereinbaren Sie jetzt ein kostenfreies Erstgespräch in welchem wir Ihre individuelle Situation durch einen Juristen erörtern.
Ablauf einer Insolvenz in Lettland
1
Kostenfreies Erstgespräch Kostenlose, ausführliche Grundberatung zur Planung und Einleitung der Verlegung Ihres Lebensmittelpunktes aus Deutschland
- Vorbesprechung und Analyse Ihrer wirtschaftlichen Situation sowie Beratung und Relocation-Services bei der Auflösung Ihres deutschen Wohnsitzes
- Beratung zur taktisch richtigen Abmeldung
- Beratung bei der Auswahl der idealen Logistik wie z. B. Fluglinien, Flughäfen, Autofähren etc.
2
Bildung des Lebensmittelpunktes in Lettland (COMI)
- Hilfe bei der Beschaffung der ersten Wohnmöglichkeit in Lettland (Hotel, Zimmer, sonstige Unterkünfte)
- Logistik von entsprechenden Flughäfen in Lettland
- Einführung in die Lebensverhältnisse an Ihrem Wohnort, z. B. Riga (Verkehrsnetze, U-Bahn, günstige Logistik etc.)
- Ermittlung Ihrer Wünsche bezüglich Wohngegend und Mietpreisgefüge
- Besichtigung der entsprechenden Wohnungen
- Hilfestellung bei der Erledigung aller Wohnungsformalitäten, wie z. B.
- Vorverträge/Referenzeinholung/Bonitäts-Check etc.
- Deposit
- Mietverträge
- Kautionen
- Prüfung von Mietverträgen
- Umgang mit Kreditauskünften
- Einrichtung der Wohnung/Wohnungsübernahme
- Hilfestellung bei der Anmeldung von örtlichen Versorgern wie z. B.
- Gas, Wasser, Strom
- TV-Gebühren/Antennen für deutsches Fernsehen
- Hilfestellung bei Anmeldung, Auswahl von Kommunikationsmitteln wie z. B.
- Handy, Telefon etc.
- Büroservices etc.
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Bankverbindungen, Versicherungen und Integration ins Sozialsystem in Lettland
- Beschaffung und Eröffnung eines lettischen Privat-Bankkontos
- Anmeldung Krankenversicherung
4
Beratung und Aktivitäten beim lettischen Insolvenzgericht / Insolvenzverwalter / Behörden
- Detaillierte Beratung und Besprechung der lettischen Insolvenzabläufe
- Auswahl des für Ihren individuellen Fall passenden Gerichtes
- Erarbeitung und Ausfüllen des Insolvenzantrages/Erstellung und Klarstellung/Optimierung der Gläubigerliste
- Einreichung des Insolvenzantrages durch unsere Partnerkanzlei in Lettland
- Begleitung/Beratung bei Terminen
- Vor- und Nachbereitung aller Termine
- Unterstützung bei der Korrespondenz/Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter
- Beratung/Intervention bei Gericht oder dem Insolvenzverwalter
5
Hilfe bei Job-Kontakten und Arbeitsmöglichkeiten
- Hilfestellung bei der Jobsuche, Vermittlung an eine Agentur und ggf. Geschäftskontakte, soweit in unserem Netzwerk vorhanden
6
Gründung einer Kapitalgesellschaft
- Firmengründung inkl. Vorbereitung aller Dokumente
- Anmeldung eines lettischen Firmenkontos
- Erstellung von lettischen Arbeitsverträgen
- Stellung eines Treuhänders
- Suche nach einem lettischen Steuerberater
Die Insolvenz in Lettland
Eine Besonderheit im lettischen Insolvenzverfahren ist, dass Sie auch als Selbstständiger mindestens 6 Monate lang Steuerzahler in Lettland gewesen sein müssen, um die Insolvenz in Lettland eröffnen zu können. „Steuerzahler sein“ bedeutet jedoch nicht, dass Sie auch Steuern bezahlt haben müssen – Sie müssen jedoch mit Steuernummer für mind. 6 Monate in Lettland registriert sein.
Weiterhin müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung (Insolvenz) Ihre Schulden einen Gesamtbetrag von 7.000,– EUR übersteigen und binnen eines Jahres fällig werden und nicht zur gesetzten Frist getilgt werden können. Dies bedeutet für Sie: Alle Forderungen, welche bereits gegen Sie tituliert wurden (Urteil, Mahn-, Vollstreckungsbescheid, notarielle Schuldanerkenntnis), sind sofort fällig und zählen daher ohne weitere Regelung als Schuldsumme. Kredite oder Leasingverträge müssen, sofern sie von der Insolvenz umfasst werden, binnen eines Jahres fällig werden. Jedoch gibt es auch für solche Forderungen, die weiter in der Zukunft liegen (über ein Jahr), die Möglichkeit, sie in die Insolvenz mit aufzunehmen. Selbstverständlich ist diese Prüfung Teil unserer Beratung.
Die zwei Phasen der Insolvenz in Lettland
Die Insolvenz in Lettland ist in zwei Phasen unterteilt. Direkt nachdem Sie durch das Gericht für bankrott erklärt worden sind, beginnt die Insolvenz in Lettland. Der Konkursverwalter, wie er in Lettland genannt wird, beginnt das vorhandene Vermögen, z. B. Immobilien oder Fahrzeuge, zu verwerten.
Ist das Insolvenzverfahren in Lettland abgeschlossen und es gibt kein Vermögen mehr, das verwertet werden kann (bis auf die monatlichen Einnahmen) wird das Insolvenzverfahren beendet und es wird in die zweite Phase eingetreten, der Entlastungsplan – in Deutschland würde dieser als Wohlverhaltensphase bezeichnet werden.
Hier gibt es nun 4 Varianten, wie das Verfahren erfolgreich mit der Restschuldbefreiung beendet werden kann. Die Verfahren werden nacheinander geprüft. Scheidet eine Variante aus, wird automatisch die nächste geprüft, bis Sie die Voraussetzung einer Variante erfüllen.
Variante 1 der Lettland-Insolvenz – kein Gläubiger beteiligt sich am Verfahren.
Die Variante 1 im lettischen Insolvenzverfahren ist jene, die jeder Schuldner im Optimalfall haben möchte. Sie bedeutet die sofortige Restschuldbefreiung ohne Wohlverhaltensphase, in welcher ein monatlicher Betrag an die Gläubiger entrichtet wird. Im Gesetz liest sich dies hervorragend, in der Praxis ist es jedoch fast ausgeschlossen, die sofortige Restschuldbefreiung zu erhalten. In den 7 Jahren, in denen wir die Insolvenz in Lettland für unsere Mandanten bereits durchführen, ist nur eine Handvoll in den Genuss der sofortigen Restschuldbefreiung gekommen.
Grund hierfür ist, dass die sofortige Restschuldbefreiung nur erteilt wird, wenn kein Gläubiger sich am Insolvenzverfahren in Lettland beteiligt.
Nachricht an die Gläubiger
Nachdem die Insolvenz in Lettland eröffnet wurde, wird der Insolvenzverwalter Ihre Gläubiger anschreiben. In diesem Schreiben wird den Gläubigern mitgeteilt, dass diese ihre Forderung bei der von Ihnen durchgeführten Insolvenz in Lettland anmelden können. Der Insolvenzverwalter wird dem Anschreiben an Ihren Gläubiger einen Vordruck beifügen, welcher nur noch vom Gläubiger ausgefüllt und zurückgesendet werden muss. Nach Eingang wird die Forderung aufgenommen und schon ist die sofortige Restschuldbefreiung Geschichte.
Die Insolvenz in Lettland bietet einige Vorteile – sich jedoch auf die sofortige Restschuldbefreiung zu verlassen, ist keine gute Option, da diese in nur wenigen Fällen erteilt wird. Wir empfehlen daher die Insolvenz in Lettland nur zu durchlaufen, wenn Sie Privatgläubiger, nicht jedoch Banken, Versicherungen oder Großkonzerne als Gläubiger haben. Sollte letzteres der Fall sein, empfehlen wir Irland, da bei der Insolvenz in Irland nach 12 Monaten automatisch Restschuldbefreiung erteilt und es in diesem Fall vollkommen unerheblich ist, ob ein Gläubiger seine Forderung angemeldet hat oder nicht – im Insolvenzverfahren in Irland ist nach 12 Monaten Schluss mit der Insolvenz.
Variante 2 der Lettland-Insolvenz – 50 % der Forderungssumme können bezahlt werden
Variante 3 der Insolvenz in Lettland – 20 % resp. 35 % der Forderungssumme können bezahlt werden.
Sofern Sie 1 Jahr nach Beginn der Insolvenz in Lettland mind. 35 % der Forderungssumme bezahlen können, wird das Verfahren mit der Erteilung der Restschuldbefreiung beendet.
Konnten Sie die 35 % nicht aufbringen, gibt es eine weitere Frist von 1 Jahr und 6 Monaten, in der Sie mind. 20 % der Forderungssumme bezahlen können, um das Verfahren danach durch Erteilung der Restschuldbefreiung zu beenden.
Variante 4 der Insolvenz in Lettland
Scheiden Variante 1–3 für Sie aus, kommt es zur Variante 4. Während des Insolvenzverfahrens in Lettland ist es nicht möglich, keiner geregelten Arbeit nachzugehen. Zuwendungen von Familienangehörigen werden nicht als Ihr Einkommen gewertet. In diesem Fall würde die Insolvenz zwar eröffnet, allerdings der Entlastungsplan nicht vom Gericht akzeptiert. Daher muss zwingend Einkommen durch Ihre persönliche Arbeitsleistung erzielt werden. Während der Wohlverhaltensphase wird pauschal ⅓ Ihres Einkommens an die Gläubiger ausgegeben.
Wenn die von den Gläubigern angemeldete Forderungssumme 30.000,– EUR nicht überschreitet, beträgt die Wohlverhaltensphase 1 Jahr.
Für den Fall, dass die angemeldete Forderungssumme bei Ihrer Insolvenz in Lettland 30.001,– EUR bis 150.000,– EUR beträgt, liegt die Wohlverhaltensphase bei 2 Jahren.
Bei einer Forderungssumme ab 150.001,– EUR beträgt die Wohlverhaltensphase 3 Jahre.
Pfändungsfreibetrag während der Insolvenz in Lettland
Insolvenzantrag in Lettland und Gerichtsverfahrenskosten
Der Antrag auf Insolvenz kann seit 2020 elektronisch bei Gericht eingereicht werden. Dem Antrag sind alle Schuldtitel und Dokumente beizulegen, aus welchen sich Ihre Schulden ergeben. Anders als bei der Insolvenz in Irland müssen Sie in Lettland nachweisen, dass Sie Schulden haben. Alle Dokumente, die bei Gericht eingereicht werden, müssen in die lettische Sprache übersetzt sein. Dies kann im Einzelfall zu sehr hohen Kosten führen, im Durchschnitt von bis zu 1.000,– EUR.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie nicht über alle Dokumente verfügen, aus denen sich Ihre Schulden ergeben, empfehlen wir Ihnen die Insolvenz in Irland, da hier keine hohen Beweisanforderungen bestehen.
Die Gerichtsgebühr in Höhe von 1.000,– EUR sowie die 70,– EUR Verfahrensgebühr müssen vor Eröffnung des Antrags überwiesen werden.
Das Insolvenzverfahren in Lettland kann nicht eröffnet werden, wenn:
- in den letzten drei Jahren vor der Erklärung des Insolvenzverfahrens der Schuldner gegenüber seinen Gläubigern vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat;
- ein gewährter Kredit für andere als im Vertrag festgelegte Zwecke verwendet wurde;
- der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor Bekanntgabe des Insolvenzverfahrens bereits einmal für insolvent erklärt worden ist und er im Rahmen dessen die Restschuldbefreiung erhalten hat;
- in den letzten fünf Jahren vor der Erklärung des Insolvenzverfahrens oder während des Insolvenzverfahrens eine Entscheidung in einer Strafsache in Kraft getreten ist, die feststellt, dass der Schuldner Steuern hinterzogen hat.